DEN - Deutsches Energieberater-Netzwerk e.V.

FAQ
Mitgliederfragen zu BAFA-Förderungen

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu verschiedenen BAFA-Förderungen.
Das DEN hat für Sie nachgefragt – wir danken allen Mitgliedern, die uns Ihre Fragen weitergeleitet haben!

Zur Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelangen Sie hier.

1. Werden elektronische Unterschriften akzeptiert?
Die Antragstellung im MAP 2020 bedarf keiner Unterschrift (Online-Formular). Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine elektronische Kopie der vom Antragsteller oder Bevollmächtigen unterschriebenen „Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben“ hochzuladen. Eine weitergehende Authentifizierung über eine elektronische Unterschrift ist im derzeitigen Verfahren des Förderprogramms Heizen mit Erneuerbaren Energien nicht vorgesehen. Das BAFA prüft den zukünftigen Einsatz elektronischer Unterschriften im Rahmen der eigenen Förderverfahren.

2. Weshalb werden über das BAFA EE-Wärmeerzeuger im Neubau gefördert, bei einer Austauschpflicht im Bestand aber nicht?
Es handelt sich um eine Vorgabe in den Richtlinien. Zu den Hintergründen der Regelung kann Ihnen ggf. das BMWi nähere Auskunft erteilen.

3. BAFA-MAP: Es wird ein Nahwärmenetz mit Hackschnitzelheizung für mehrere Altbauten gebaut, deren einzelne Ölheizungen dann ersetzt werden. Wie erfolgt die Antragstellung? Ich verstehe es so, dass ich für das größte Gebäude den Antrag stelle, die Hackschnitzelheizung, die in einem separaten Gebäude steht, zu 45 % bezuschusst bekomme, ebenso die Nahwärmeleitung zwischen Kessel und dem zu fördernden Gebäude. Die weitere Nahwärmeleitung wird dann über MAP nicht gefördert. Ist das korrekt? Neben den Folgekosten ist auch die Frage der Dokumentation und die spätere Veränderung an Heizungsanlagen.
Im Antragsformular ist der Standort des beantragten Wärmeerzeugers anzugeben. Wenn der Antragsteller neben seinen eigenen Gebäuden auch weitere Gebäude versorgt, die nicht in seinem Eigentum stehen, können maximal die in seinen eigenen Gebäuden entstandenen förderfähigen Investitionskosten bezuschusst werden. Wenn der Antragsteller mit seinem regenerativen Wärmeerzeuger ausschließlich Gebäude versorgt, die nicht in seinem Eigentum stehen, sind nur die Ausgaben für den regenerativen Wärmeerzeuger förderfähig. Bitte beachten Sie, dass die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, begrenzt sind. Die Deckelung der Kosten beträgt 50.000,- Euro pro angeschlossener Wohneinheit, die von der beantragten Anlage versorgt werden soll. Bei der Wärmeversorgung von Nichtwohngebäuden beträgt die Deckelung der Kosten 3,5 Millionen Euro. Die Ölaustauschprämie kann nur gewährt werden, wenn alle sich im Eigentum des Antragstellers befindlichen Ölkessel, die durch die neue beantragte Anlage ersetzt werden sollen, demontiert werden. Sofern nur Ölkessel demontiert werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, kann keine Ölaustauschprämie gewährt werden. Eine Förderung von Nahwärmeleitungen und Wärmenetzen sowie der Anschluss an Wärmenetze ist im Rahmen der Förderung des Heizens mit Erneuerbaren Energien nicht möglich. In Abhängigkeit der Rahmenbedingungen des Wärmenetzes kommt ggf. eine Förderung durch die KfW oder das Förderprogramm Wärmenetze 4.0 des BAFA in Betracht.

4. Gibt es Aktivitäten in Richtung zur Reaktivierung der Förderung von Photovoltaik?
Derartige Aktivitäten sind hier nicht bekannt.

5. Ein bestehendes Fernwärmenetz (Geothermie) soll um einen 4-MW-Absorptions-Wärmepumpe erweitert werden. Wo beantrage ich das? Nachdem die 100-kW-Grenze entfallen ist, kann das über das BAFA-MAP beantragt werden? Für welches Gebäude kann der Antrag dann gestellt werden? Es gibt auch noch das KfW-Programm „Erneuerbare Energie-Premium“, aber die 35%-Förderung des BAFA-MAP wäre da wesentlich höher.
Der Antrag für die 4-MW-Absorptions-Wärmepumpe kann über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Es ist der Standort der Wärmepumpe im Antragsformular einzutragen. Hinsichtlich der Nennwärmeleistung ist keine Obergrenze festgelegt. Sofern die zu fördernde Anlage nicht gelistet ist, muss unter Wärmepumpenart „Sonderbauform“ und anschließend bei Hersteller „Sonstiges und Sonderbauformen“ und bei der Typbezeichnung „Individuell“ ausgewählt werden. Die BAFA-MAP Förderung ist nicht kumulierbar mit dem KfW-Programm „Erneuerbare Energie-Premium“. Zur Begrenzung der förderfähigen Kosten siehe Antwort zu Frage 3.

6. Sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung, z.B. durch Monitoring, geplant? Beispielsweise wird vor Beantragung der Maßnahme bei Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl berechnet. Nach Inbetriebnahme der Anlage kann die tatsächliche Jahresarbeitszahl im Betrieb anhand der Messdaten (Zähler müssen gemäß der BAFA-Bedingungen eingebaut werden) ausgewertet werden. Reell kann es da zu großen Differenzen kommen.
In der Neubauförderung von Wärmepumpen ist das erwähnte Monitoring bereits umgesetzt, da die Durchführung eines Qualitätschecks nach einem Betriebsjahr zu den Fördervoraussetzungen gehört. Im Bestand ist dies derzeit nicht vorgesehen.

7. Inwiefern wird sichergestellt, dass die erneuerbare Energien Anlagen auch effizient laufen und ob es geplant ist, die tatsächlichen Erträge (und CO2-Einsparungen) zu erfassen und auszuwerten?
Grundvoraussetzung eines effizienten Anlagenbetriebs ist die Maßgabe, dass nur unabhängig geprüfte EE-Heizungen gefördert werden, die bereits auf Geräteebene hohe Effizienzwerte haben. Darauf aufbauend fordern die Richtlinien von den Fachunternehmern bei der Installation/Inbetriebnahme die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen. So ist das Heizungssystem hydraulisch abzugleichen und die Heizkurve des Wärmerzeugers an die Erfordernisse des jeweiligen Gebäudes anzupassen. Bei der Neubauförderung von Wärmepumpen ist nach einem Betriebsjahr der zuvor erwähnte Qualitätscheck durchzuführen.

8. Bei den Anlagen für erneuerbare Energien im Wärmemarkt werden auch Umfeldmaßnahmen gefördert, wie werden diese nachzuweisen sein, wenn sie nicht vom Heizungsbauer erbracht werden und ggf. auch nur anteilig die Maßnahme betreffen? Klassiker: Fußboden oder Malerarbeiten beim Einbau von Heizkörpern und Verteilleitungen.
Auf Verlangen sind hierfür im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung für jedes beteiligte Gewerk die Rechnungsunterlagen sowie eine „Bestätigung zu den förderfähigen Investitionskosten“ vorzulegen. Ein Muster für letztere finden Sie auf unserer Homepage unter hier.

 

9. Kann eine Übersicht auf der BAFA-Homepage zum Bearbeitungsstand angezeigt werden? z.B. Antrage bearbeitet bis Tag, Monat 2020?
Eine verallgemeinernde Angabe zum Bearbeitungsstand der Anträge ist auf der Homepage leider nicht sinnvoll, da der Bearbeitungsstand von individuellen Faktoren abhängig ist, insbesondere dem Vorliegen vollständiger Unterlagen.

 

10. BAFA-Vorgehensweise: Gestellte Anträge zu einem Produkt werden nach Zusage mit einem anderen förderfähigen Produkt umgesetzt wird, wie geht das BAFA damit um?
Sofern es sich um dasselbe Fördersegment handelt, ist es ausreichend, wenn im Rahmen des Verwendungsnachweises der Einbau der anderen förderfähigen Anlage nachgewiesen wird. Aber: Sofern die Entscheidung für eine andere förderfähige Anlage zu einer Erhöhung der bewilligten Fördersumme führen würde, müsste der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid einlegen und in diesem alle Änderungen mitteilen, um die höhere Förderung in Anspruch nehmen zu können. Sofern ein Segmentwechsel stattfindet – z.B. Biomasseanlage statt Wärmepumpe – muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

11. Ein Bestandsgebäude z.Z. noch mit Oel-NT zentral betrieben, hat bereits eine Anbindung mit Solarkollektoren für Hz und WW- Unterstützung (inkl. Pufferspeicher ca. 800 Li). Geplant: Anlagentausch auf Gas-Hybrid-Heizungsanlage mit Solarthermie (45%-iger Förderbonus). Im ersten Schritt wird die Gebäudeheizlast ermittelt. Fragen: 1. können die vorhandenen (älteren Module), soweit die Kollektorleistung ermittelt (und belegt) werden kann, in die Kalkulation Heizlastbeitrag der gesamten Anlage summarisch eingerechnet werden, dass nur noch anteilig neue Module hinzugebaut werden müssen, um den 25% Heizlastbeitrag zu erreichen? Oder 2. dürfen nur solche Solarmodule ergänzend eingebaut werden, die eine Kollektorleistung mit 635W/m²K pro Kollektorfläche erbringen.
Bei der Förderung von Gas-Hybridheizungen dürfen auch vorhandene solarthermische Anlagen (auch Biomasse- u. Wärmepumpen-Anlagen) berücksichtigt und, sofern der Heizlastbeitrag zu gering ist, erweitert werden. Allerdings müssen die Kollektoren zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Anlagenlisten des BAFA enthalten sein. Zudem muss die erweiterte Anlage insgesamt auch die weiteren Fördervoraussetzungen einer raumheizungsunterstützenden Solarthermieanlage erfüllen. Ist das der Fall, darf zur Ermittlung des Heizlastbeitrags von 25 % eine pauschale Kollektorleistung von 635 W je m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt werden. Der Fördersatz für eine Gas-Hybridheizung beträgt beim Austausch einer Ölheizung 40 %.

 

12. Kann für Fragen an die BAFA eine spezielle E-Mail Adresse und eine Telefonnummer nur für Energieberater eingerichtet werden? Wunsch nach schnellem, direktem Kontakt zum BAFA.
Wie Ihre Anregungen zu einer Verbesserung von Transparenz und Kommunikation gegenüber Energieberaterinnen und Energieberatern als wichtige Multiplikatoren umgesetzt werden können wird geprüft. Dabei ist es wichtig, dass keine Insellösungen, sondern einheitliche Strukturen und Vorgehensweisen geschaffen werden, die auch die von anderen Stakeholdern an uns herangetragenen Anregungen berücksichtigen.

 

13. Sind anerkannte Simulationstools für neue Technologien z.B. für PV, PV+Batteriespeicher, Lastverschiebung mit Wasserspeichern, Brennstoffzellen, BHKWs, Solaranlagen etc. um Sanierungen schnell bewerten zu können, geplant?
Anerkannte Simulationssoftware darf für die Anlagenplanung selbstverständlich verwendet werden. Im Rahmen der Förderung ist diese für die geforderten Effizienznachweise jedoch nur begrenzt einsetzbar (Neubauförderung Solarthermie und Wärmepumpen). Zudem sind die jeweiligen Randbedingungen der zulässigen Simulationen zu beachten. Sie finden diese in zwei Merkblättern („Solaraktivhaus“ und „Wärmepumpen mit verbesserter Systemeffizienz“) auf der Internetseite des BAFA unter dem Untermenüpunkt „Fördervoraussetzungen“.

 

14. Es gibt keine Fußbodenheizung, der Bauherr will aber alle Heizkörper um das Doppelte und mehr vergrößern. Wird dies als WP-Maßnahme mit gefördert?
Im Gebäudebestand können zusätzliche Heizkörper, die zur Heizflächenvergrößerung und damit zur Absenkung der Systemtemperaturen führen, als „Umfeldmaßnahme“ berücksichtigt und mit dem Fördersatz für Wärmepumpen mitgefördert werden. Vgl. auch das BAFA-Merkblatt zu den förderfähigen Kosten.

 

15. Ein Gebäude bekommt auch eine komplette Satteldach-Aufdachdämmung nach KfW. Die Investitionssumme der Satteldachdämmung schöpft die max. Förderhöhe des Darlehns (50.000,00 €) bereits voll aus. Wird die WP dennoch durch Zuschuss gefördert?
Eine Kumulierung der BAFA-Förderung im Rahmen des Programms „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ ist ausschließlich mit den KfW-Programmen 153 und 167 zulässig. Ansonsten besteht mit den KfW-Programmen ein Kumulierungsverbot, sofern dieselben Maßnahmen/Kosten bei der KfW als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

 

16. Hintergrund: Viessmann garantiert die Förderung (z.B. beim Heizungstausch) nach vorheriger kostenfreier Prüfung auf Förderfähigkeit. Die Antragsstellung wird dann passenderweise zum Minibetrag zwischen 60 und 150 € mit angeboten. Bzgl. Verwendungsnachweis konnte ich leider nichts finden. Das läuft über eine FörderProfi GmbH, die verantwortliche Person ist ein Mitarbeiter (oder ehemaliger) von Viessmann. In den AGB wird zudem ständig von Viessmann geschrieben. Die Heizungsbauer sind daran natürlich brennend interessiert, da es denen so geht wie uns – solange das BAFA keine Zuwendungsbescheide verschickt, warten die Kunden ab. D.h. die Heizungsbauer haben zig sichere Aufträge, können aber nicht anfangen. Da kommt diese Fördergarantie gerade recht. Da es bei den Zuschüssen meist um Beträge zwischen 15.000 bis 30.000 € in unseren Projekten ging, sehe ich mich außer Stande, das zu garantieren. Dadurch verlieren wir den Auftrag und das wird alles „aus der Ferne“ abgewickelt. Die positiven Begleiterscheinungen der Betreuung vor Ort, weiteren Maßnahmen in Kombination mit anderen Gewerken etc. entfallen. Ist Euch dieses Angebot bzw. Vorgehen bekannt? Ist das überhaupt zulässig?
Der Förderservice diverser Firmen ist dem BAFA bekannt. Eine Antragstellung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich möglich. Im Übrigen liegt es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Anbieters, wenn er eine Garantie für die Förderung übernimmt. Aus Sicht des BAFA bedeutet die Inanspruchnahme eines Förderservice nicht, dass es keine Betreuung vor Ort gäbe. Diese obliegt nach wie vor den Beratern/Fachhandwerkern/Planern.

 

17. Wird das Verlegen eines neuen Parkettbodens im Erdgeschoß und im Obergeschoß mit gefördert, wenn eine neue Heizung eingebaut wird mit Fußbodenheizung? Im Technischen Merkblatt steht ja. Aber wenn das Wohnhaus 140m² Wohnfläche hat und der m² Preis für das Parkett mit Verlegen ca. 120,-€ kostet, heißt das dann immer noch ja, es wird mit gefördert?
Laut Merkblatt zu den förderfähigen Kosten können im Gebäudebestand die Kosten für den Einbau einer Fußbodenheizung (inklusive Bodenbelag) als „Umfeldmaßnahme“ berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung begrenzt durch die Deckelung der ansetzbaren förderfähigen Kosten:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro anerkannt werden.

 


18. Was passiert, ab 01.01.2021, wenn ich jetzt einen Zuschuss für eine regenerative Heizung bei einem Neubau Effizienzhaus 55 stelle (vor dem 31.12.2020). Wie wird dann das Darlehen bei der KfW behandelt (Antrag nach dem 01.01.2021)? Bekommt mein Kunde das Darlehen komplett über 120.000,- €uro oder muss ich dann den Zuschuss von der BAFA abziehen?
Sofern in diesem Jahr beispielsweise ein Antrag für eine Wärmepumpe im Neubau gestellt wird, wird dieser nach den Voraussetzungen des Förderprogramms Heizen mit Erneuerbaren Energien beschieden. Die gleichen Kosten für diese Wärmepumpe dürfen im Rahmen der Neubauförderung der KfW dann nicht noch einmal geltend gemacht werden. Da diese Kosten bei der Antragstellung bei der KfW keine Berücksichtigung finden dürfen, muss der BAFA-Zuschuss auch nicht vom Darlehensbetrag abgezogen werden.

 

 

19. Zum Hinweis aus dem Infoletter der Expertenliste:


Wie wäre das zu verstehen? Bei Anträgen, in denen mehrere Wärmeerzeuger kombiniert werden, wäre diese anzuwenden bei zum Beispiel Hybridheizungen oder zum Beispiel Kombination Wärmepumpe und Solarthermie?
Bei dem dritten Punkt in der Kurzmeldung handelt es sich um einen Fehler (dieser wurde bereits korrigiert). Ein Energieeffizienz-Experte (EEE) ist immer dann zu beteiligen, wenn innerhalb eines Antrags ein Austausch des Wärmeerzeugers oder eine Maßnahme zur Heizungsoptimierung mit Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Anlagentechnik (außer Heizung) kombiniert werden sollen. In einem solchem Fall muss der EEE für den gesamten Antrag eingebunden werden. Bei Anträgen in denen ausschließlich Wärmeerzeuger ausgetauscht oder HZO-Maßnahmen durchführt werden, ist die Einbindung eines EEE optional. Dies gilt auch bei einer Kombination mehrerer Technologien (beispielsweise Wärmepumpe kombiniert mit Solarthermie)..

 

 

20. Gibt es aktuell Tendenzen, wie sich die BAFA-Förderung ab Januar 2021 weiterentwickeln wird? Lohnt es sich, vor Jahresende noch Anträge zu stellen? Gibt es eine Empfehlung für Energieberater/innen?
Die Förderquoten wurden bereits mit der Novellierung des Förderprogramms Heizen mit Erneuerbaren Energien zum Jahr 2020 angepasst und bleiben bezogen auf die Wärmeerzeuger im Wesentlichen unverändert. Im Übrigen sind die Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ auf der Webseite des BMWi abrufbar, hier einschlägig die Richtlinie zu den Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie zahlreiche FAQ: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

 

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