Stellungnahme zum GEG-Entwurf
Deutsches Energieberater-Netzwerk e.V. (DEN e.V.)
Teil 1 – Zusammenfassung
Der zur Stellungnahme vorliegende Ressortentwurf des BMWi und BMI vom 28.05.2019 (ohne die Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium) verdeutlicht die Zerrissenheit und klimapolitische Blockade der Bundesregierung in dramatischer Weise. Der Entwurf ist handwerklich seriös und auf Basis von Studien aus 2018 in einigen Punkten gegenüber dem Referentenentwurf aus 01/2017 nachgearbeitet worden und berücksichtigt teilweise Hinweise (z.B. Begehung zur Datenaufnahme bei Energieausweisen im Bestand) und technische Änderungen. Die grundsätzliche Kritik an der Struktur der Zusammenlegung (Verdoppelung der Paragrafenanzahl gegenüber bestehendem Ordnungsrecht) und die fehlende Perspektive für klimaneutralen und zukunftsfähigen Gebäudebestand 2050 aus der Stellungnahme aus 2017 bleibt von Seiten des DEN e.V. unverändert bestehen.
Der wenig ambitionierte EFH 55 Standard aus dem Entwurf 2017 ist aufgegeben worden (obwohl bereits heute über 50% der Neubauten im Wohngebäudebereich in diesem Standard errichtet werden) und um den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zu entsprechen wird der bisherige EnEV-Standard (2016) als zukünftiger Niedrigstenergiestandard festgelegt. Der Gebäudebestand bleibt von jeder Anforderung über das bestehende Niveau hinaus „verschont“. Damit steht der vorliegende Entwurf des GEG im Widerspruch zum Ziel des GEG in §1: dem möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden.
Der im Gesetzentwurf auf Jahre fixierte Neubaustandard mit dem Effizienzniveau von 2016 ist weit von technisch und ökonomisch realisierbaren Effizienzstandards entfernt. Das EU-Ziel Nearly-Zero-Energy mit wesentlicher Energieversorgung aus regenerativen Quellen wird weit verfehlt. Aufgrund langer Lebenszyklen und der hohen Veränderungsträgheit, sollten zukunftsfähige energetische Standards gefordert werden, damit nicht die heutigen Neubaustandards vorzeitig zu energetischen Sanierungsfällen werden.
Das Niveau EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäude zu definieren ist sicherlich juristisch korrekt und das Agieren darf durchaus als brillante Umsetzung des politischen Auftrages der von technischer Expertise weitestgehend unbelasteten oder beratungsresistenten Mandatsträger der Großen Koalition gewertet werden. Deren politische Agieren zum Gebäudeenergiegesetz ist getrieben vom Irrglauben an vermeintliche Kostenminimierung im Bauen durch Wahrung des Status Quo und zeugt von völliger Ignoranz der Politik gegenüber der bereits heute durch den Klimawandel entstehenden immensen volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch im Gebäudebereich. Darüber hinaus beschädigt ein derartig ambitionsloses Gebäudeenergiegesetz das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Planer, Architekten, des Bauhandwerks und der Industrie und schadet damit der Volkswirtschaft massiv.
Wir möchten betonen, dass die Kritik des Deutschen Energieberater-Netzwerkes e.V. am vorliegenden GEG Entwurf sich explizit an die politischen Entscheidungsträger*innen richtet, die insbesondere auch die Fachexpertise der zuständigen Ressorts restriktiv beschränken. Deutlich wird das z.B. daran, dass die in der Effizienzstrategie Gebäude des BMWi (aus 2017 und der darauf basierenden Förderstrategie des BMWi) unter wissenschaftlicher Begleitung erarbeiteten Grundsätze für einen zukunftsfähigen Gebäudebestand keinen Eingang in das GEG finden (u.a. Anforderungsniveau Gebäude). Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund eines Verzichtes der Koalition für eine Gebäudekommission mit dem Verweis auf die zweifelsohne vorhandenen Fachexpert*innen der zuständigen Ressorts mehr als kontraproduktiv.
Darüber hinaus darf der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines nicht abgestimmten Ressortentwurfes nach zwei Jahren Bearbeitungszeit ( die beigefügten Begleitgutachten wurden 2017 beauftragt ) , zeitgleich mit der Vorlage zum Klimagesetz aus dem BMU durchaus als politische Zänkerei und Profilierungsgebaren zwischen den Koalitionspartnern gewertet werden. Dieses Vorgehen befremdet uns in höchstem Maß, angesichts der anstehenden Herausforderungen zur Gestaltung eines klimaneutralen und -resilienten Gebäudebestandes in Deutschland bis 2050. Vielfach ist angemerkt worden, dass der Entwurf des GEG nicht ausreicht, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Um mit diesen Zielen in Übereinstimmung zu kommen, muss ein Fahrplan/Zielpfad existieren. Aus unserer Sicht ist es nicht zielführend, eine Vielzahl von minimalen Einzelaspekten zu regeln.
Flexibler und technologieoffener ist das Vorgeben von Grenzgrößen mit einzuhaltenden Umsetzungsterminen, hier schlagen wir nochmals vor ein ambitioniertes Gebäudeeffizienzniveau als Zielgröße vorzugeben, deren zeitliche Umsetzung in Stufen zu planen und die Markteinführung, wie bisher, durch eine qualifizierte und ambitionierte Förderung (Effizienzhäuser KfW Förderung) zu unterstützen. Die Entscheidung über die Umsetzungsweise der Standards muss den Gebäudeeigentümer*innen überlassen bleiben. Eine energetisch hochwertige Sanierung der Altbaubestände ist entscheidend für das Gelingen der Gebäudeenergiewende. Jedes Gebäude muss bis 2050 klimaneutral sein. Notwendig wäre eine zügige Bestandsaufnahme (z.B. im Rahmen individueller Objekt- Sanierungsfahrpläne). Hier müssen jeweils Zielvorgaben für die Zwischenschritte bis 2025 und 2030 benannt sein. Allein mit Fördermitteln wird man die energetische Modernisierungsrate nicht über 1% steigern; das wäre ja sonst bereits der Fall.
Gebäudegeschwisterliche Quartiersbilanzierungen bedingen die Gefahr von Bilanzierungslösungen die weit vom spezifischen Optimum der Bestandsobjekte entfernt bleiben. Bei der energetischen Bilanzierung sollen definierte Mindestanforderungen an die Effizienz für die einzelnen Gebäude fortgelten. Der Quartiersgedanke kann über dekarbonisierte Nah- und Fernwärmeversorgung gefördert werden.
Unseres Erachtens besteht bereits ein Rechtssystem, das ambitionierte Vorgaben ermöglicht. Es reicht von den Natur- und Grundrechten bis hin zur verfassungsrechtlich gebotenen Daseinsvorsorge.
Kosten und Wirtschaftlichkeit unter volkswirtschaftlichen Aspekten definieren
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in §5 betrachtet nur den betriebswirtschaftlichen Effekt und nicht den volkswirtschaftlichen.
Forderung: Die Wirtschaftlichkeit muss alle Auswirkungen einer Maßnahme berücksichtigen, z.B. auch die für Klimaschäden, das ist bisher nicht der Fall. Es muss daher eine volkswirtschaftliche Betrachtungsweise anstatt einer betriebswirtschaftlichen zugrunde gelegt werden. Solange dies nicht geschieht, können die Vorgaben des GEG nicht mit den Klimaschutzzielen in Einklang gebracht werden. Wir erleben derzeit einen Paradigmen-Wechsel, der durch das geplante Gesetz in keiner Weise antizipiert wird.
Wurde die Wirtschaftlichkeit bisher rein investiv-finanziell einzelbetrieblich betrachtet, so sind wir heute gezwungen, den Blick deutlich zu erweitern. Wir begreifen, dass viele externe Kosten entstehen, die traditionell nicht bewertet werden. Der Nutzen der Erhaltung bzw. Verlängerung der Lebensfähigkeit auf diesem Planeten ist so überwältigend, dass Kosten von Effizienzmaßnahmen sich dagegen marginal ausmachen. Zusätzlich sind Ausgaben für Klimaschutz umso geringer, je früher sie erfolgen. Das gilt es in den Blick zu nehmen, sodass die Betrachtungsweise volkswirtschaftlich erfolgt und Aspekte der Erhaltung der Umwelt integriert.
In der EU-Gebäuderichtlinie wird gefordert, Berechnungsmethodik zur Bewertung von kostenoptimalen Niveaus einzuführen. Im Gegensatz zur Immobilienbewertung gibt es für Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Energieeffizienzmaßnahmen allerdings noch keine allgemein gültigen und anwendbaren Berechnungsrichtlinien mit anzusetzenden Randbedingungen. Somit kann jede Maßnahme je nach Zielsetzung zu den unterschiedlichsten Wirtschaftlichkeitsergebnissen geführt werden. Solange es an einer vergleichbaren und transparenten Richtlinie zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von baulichen Effizienzmaßnahmen unter Einbeziehung der Klimawandelfolgekosten fehlt, sollten Ausnahmen auf Grund vorgeblicher Unwirtschaftlichkeit gestrichen werden. Zugunsten der Investitionskosten der Bauherren erfolgt eine Verlagerung erhöhter Betriebskosten auf die Nutzer und belastet durch Transferleistungen, insbesondere im Wohngebäudebereich, dauerhaft die kommunalen Haushalte in unplanbaren Größenordnungen und blockiert somit die Investitionen und Entscheidungsfreiheit in den Kommunen.
Referenzgebäude
Das Prinzip des Referenzgebäudes (§15 ff) als Bezugsgröße wird vom DEN e.V. befürwortet, allerdings sollte es technologieunabhängig und entsprechend dem geforderten Niveau beschrieben werden, sowie vollständig mit dem Referenzgebäude der KfW ( Förderung ) abgeglichen werden. Die Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV ist lückenhaft, damit ist keine eindeutige Formulierung eines Anforderungswertes möglich. Dieser Mangel wird im GEG-Entwurf nicht beseitigt. Zusätzlich müssen die Anforderungen hinsichtlich des Fensterflächenanteiles (bisher Tabelle 2, Anlage 1) erhalten oder gleichwertig ersetzt werden, sonst erfolgt eine unzulässige Bevorteilung von Gebäuden mit hohem Verglasungsanteil, was bereits heute zu energetisch nicht optimalen Gebäudelösungen führt .
Begründung: In der Praxis wird das Referenzgebäude oft dahingehend missverstanden, dass „man so bauen soll“. Verstanden werden sollte es jedoch als Niveaubeschreibung, was mit Aufwandszahlen und Deckungsanteilen ebenso gut geschehen kann.
Bilanzgrenzen bei Wohngebäuden auf Stromverbrauch erweitern
Das DEN e.V. fordert, die Bilanzgrenzen für Wohngebäude auf den Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen zu erweitern, d.h. GEG-Entwurf 2019 entsprechende Anpassung §10, §20 (5) usw. zu streichen.
Begründung: Im Wohngebäudebereich sollte der Stromverbrauch berücksichtigt werden, damit Technologien wie Photovoltaik mit und ohne Stromspeicher und Kraftwärmekopplung (z.B. in Form von Brennstoffzellen) sinnvoll bewertet werden können. Der Unterschied bei den Bilanzierungsgrenzen zwischen Wohngebäude und Nichtwohngebäude ist für Nichtfachleute nicht nachvollziehbar und führt zu Fehlinterpretationen der Ergebnisse. Wir verweisen hierzu explizit auf die Empfehlungen des Kurzgutachtens vom 23.04.2018 Schlitzberger, Maas u.a., das dem GEG-Entwurf beiliegt.
Sommerlichen Wärmeschutz stärker beachten
Beim sommerlichen Wärmeschutz muss der konkrete Sonneneintragskennwert bzw. die Übertemperaturstunden zahlenmäßig benannt und im Energieausweis aufgeführt werden. Im Hinblick auf den zukünftig erwarteten und bereits jetzt spürbaren Anstieg der Temperatur und Zunahme von Hitzeperioden, muss der bauliche sommerliche Wärmeschutz eine wichtigere Rolle einnehmen. Mindestens die südorientierten transparenten Flächen an Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind bauliche Verschattungseinrichtungen vorzusehen. Für Wohngebäude ist grundsätzlich ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ohne zusätzliche Kühlung umzusetzen. Ein Verzicht ist auch bei Simulationsverfahren nicht angezeigt. Grundsätzlich sind passive Maßnahmen, wie beispielsweise außenliegende Verschattung oder Dachüberstände bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen um die Nachrüstung von Klimageräten, die durch Ihren Stromverbrauch hohe CO2-Emissionen und Betriebskosten verursachen, zu vermeiden. Bei Sanierungen, insbesondere auch bei Nutzungsänderungen, ist der sommerliche Wärmeschutz zu prüfen und ggf. nachzurüsten.
Anforderungsniveau Neubau unzureichend
Die Festlegung auf das Effizienzniveau der EnEV 2016 im Neubau ist ausschließlich politisch determiniert und entspricht in keiner Weise den Anforderungen an einen zukunftsfähigen Gebäudebestand.
Forderung: Das zukünftige Gebäudeenergiegesetz sollte das Nullenergiehaus in den Fokus stellen, indem es als zukünftiger Standard und damit als Referenz definiert wird. Alle Gebäude, die eine bessere energetische Jahresenergiebilanz aufweisen, sind zukunftsorientiert. Um hier einen Kompromiss zwischen den politischen Rahmenbedingungen des Koalitionsvertrages und einem zukunftsfähigen Gebäudebestand zu realisieren, schlagen wir vor das Effizienzniveau zu beschreiben und dessen Umsetzung zeitlich zu fixieren. Damit entsteht Planungssicherheit. Für eine Übergangszeit bis zum endgültigen Anforderungsstandard sollte durch eine Weiterentwicklung der Förderung die Umsetzung unterstützt werden. Im § 90 ist bereits die Förderung für Gebäude die mit Faktor 0,55 oder geringer die primärenergetischen Anforderungen des Referenzgebäudes erfüllen eine Förderung möglich. In der Praxis werden seit Jahren über 50% des jährlichen Neubauvolumens im Stand des Effizienzhauses 55 oder besser errichtet (aufgrund mangelnder Vollzugskennzahlen wird hier nur der im Förderreport der KfW ausgewiesene Anteil berücksichtigt).
DIN-Dualität aufheben, Berechnungsverfahren vereinheitlichen
Grund für Verdruss bietet oft genug das intransparente Nebeneinander von verschiedenen Berechnungswegen. Die eingeführten Tabellenverfahren machen die Arbeit meist nicht leichter, suggerieren das aber. Zielführender wäre die Abschaffung von Parallelitäten: Energieausweise für Neubauten sollten weiterhin auf Bedarf basieren und durch Vor-Ort-Plausibilitätsprüfungen unabhängiger Energieberater*innen bestätigt werden. Verbrauchdaten sollen zur Plausibilitätsdarstellung und für zukünftige Energieausweise erfasst werden und dienen im Falle von Neubauten der Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung. Die Bilanzierung soll ausschließlich mit der DIN V 18599 erfolgen. Inzwischen bieten praktisch alle Berechnungswerkzeuge validierte Bilanzen nach DIN V 18599 an. Die Bedienung ist bei Wohngebäuden nicht komplizierter als mit den veralteten Berechnungsnormen. Das Modellgebäudeverfahren ist entbehrlich. Insbesondere der Hinweis im Entwurf des GEG, dass damit laufende Einsparungen von 32,7 Mio. Euro jährlich (ca. 200€/je neuer Wohneinheit (WE ohne KfW Förderung) erzielt werden, führt zu Irritationen bei der Zielgruppe der Privatanwender.
Begründung: Die DIN 4108-6 (Gebäudehülle) und vor allem DIN 4701-10 (Gebäudetechnik) spiegeln nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wider. Innovative Techniken können nicht adäquat abgebildet werden. Die beiden Berechnungsmethoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, die den Nichtfachleuten nicht plausibel gemacht werden können. Die DIN V 18599 ist seit vielen Jahren auch für Wohngebäude eingeführt, bei den Akteuren bekannt und über die einschlägigen Software-Tools verfügbar. Ein Tabellenverfahren – wie es mit dem geplanten Teil 12 angedacht ist – ist für die Anwendung der DIN V 18599 nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist das Bauen nach Referenzwerten eines Modellverfahrens nicht kostenoptimal, darauf verweisen unzählige Studien (u.a. ARGE Kiel). Ein Zurückziehen der alten Normen DIN 4108-6 und 4701-10 ist schon lange geplant und wird gerade vollzogen. Das GEG verweist also noch bis 2023 auf eine zurückgezogene und damit nicht mehr ernsthaft anwendbare Norm, das ist ein juristisch zwar möglicher, aber politisch unmöglicher Zustand.
In diesem Kontext erlauben wir uns den Hinweis, dass bei einem erneuten Scheitern des GEG, die gesamte qualifizierte Planerschaft gezwungen wird nach einem veralteten Normenstand zu arbeiten, was erhebliche Haftungsrisiken für alle am Bau Beteiligten bedeutet und im Übrigen im Widerspruch zu den Zielen des § 1 des GEG steht und somit die Erreichung der Klimaziele behindert.
5-Punkteplan des Deutschen Energieberaternetzwerkes e.V. für ein GEG
Die Anforderungen der bisherigen EnEV und des bisherigen EEWärmeG sollten in folgenden Anforderungen zusammengefasst werden:
- Begrenzung des mittleren U-Wertes als Anforderungswert an die Gebäudehülle und Begrenzung des Fensterflächenanteils (um in klimatischer Hinsicht zukunftsfähige Gebäude zu bauen und dem sommerlichen Wärmeschutz gerecht zu werden)
- Anforderungswert für den maximalen Primärenergiebedarf unter Berücksichtigung des nichterneuerbaren und erneuerbaren Anteils als Maßstab für den Ressourceneinsatz (perspektivisch sind ggf. neue Kennwerte erforderlich, deren Entwicklung durch Forschungsprojekte untersucht werden muss)
- Mindestwert für die Deckung des Primärenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien (ggf. Vorgaben für die Effizienz der Anlagentechnik)
- Einführung eines Maximalwertes für den CO2-Ausstoß als Maßstab für die Klimaverträglichkeit (ähnlich dem Schweizer Modell) perspektivisch ergänzt z.B. durch Mobilitätsfaktoren u.a.)
- Monitoring der Verbrauchsdaten zur Erfolgs- und Qualitätssicherung