
5-Punkteplan des Deutschen Energieberaternetzwerkes e.V. für ein GEG
Stellungnahme des Deutschen Energieberaternetzwerk e.V. (DEN e.V.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Entwurf Bearbeitungsstand: 28.05.2019)
Zusammenfassung
Der zur Stellungnahme vorliegende Ressortentwurf des BMWi und BMI vom 28.05.2019 (ohne die Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium) verdeutlicht die Zerrissenheit und klimapolitische Blockade der Bundesregierung in dramatischer Weise. Der Entwurf ist handwerklich seriös und auf Basis von Studien aus 2018 in einigen Punkten gegenüber dem Referentenentwurf aus 01/2017 nachgearbeitet worden und berücksichtigt teilweise Hinweise (z.B. Begehung zur Datenaufnahme bei Energieausweisen im Bestand) und technische Änderungen. Die grundsätzliche Kritik an der Struktur der Zusammenlegung (Verdoppelung der Paragrafenanzahl gegenüber bestehendem Ordnungsrecht) und die fehlende Perspektive für klimaneutralen und zukunftsfähigen Gebäudebestand 2050 aus der Stellungnahme aus 2017 bleibt von Seiten des DEN e.V. unverändert bestehen. Der wenig ambitionierte EFH 55 Standard aus dem Entwurf 2017 ist aufgegeben worden (obwohl bereits heute über 50% der Neubauten im Wohngebäudebereich in diesem Standard errichtet werden) und um den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zu entsprechen wird der bisherige EnEV-Standard (2016) als zukünftiger Niedrigstenergiestandard festgelegt. Der Gebäudebestand bleibt von jeder Anforderung über das bestehende Niveau hinaus „verschont“. Damit steht der vorliegende Entwurf des GEG im Widerspruch zum Ziel des GEG in § 1: dem möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden.
Der im Gesetzentwurf auf Jahre fixierte Neubaustandard mit dem Effizienzniveau von 2016 ist weit von technisch und ökonomisch realisierbaren Effizienzstandards entfernt. Das EU Ziel Nearly-Zero-Energy mit wesentlicher Energieversorgung aus regenerativen Quellen wird weit verfehlt. Aufgrund langer Lebenszyklen und der hohen Veränderungsträgheit, sollten zukunftsfähige energetische Standards gefordert werden, damit nicht die heutigen Neubaustandards vorzeitig zu energetischen Sanierungsfällen werden. Das Niveau EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäude zu definieren ist sicherlich juristisch korrekt und das Agieren darf durchaus als brillante Umsetzung des politischen Auftrages der von technischer Expertise weitestgehend unbelasteten oder beratungsresistenten Mandatsträger der Großen Koalition gewertet werden. Deren politische Agieren zum Gebäudeenergiegesetz ist getrieben vom Irrglauben an vermeintliche Kostenminimierung im Bauen durch Wahrung des Status Quo und zeugt von völliger Ignoranz der Politik gegenüber der bereits heute durch den Klimawandel entstehenden immensen volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch im Gebäudebereich. Darüber hinaus beschädigt ein derartig ambitionsloses Gebäudeenergiegesetz das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Planer, Architekten, des Bauhandwerks und der Industrie und schadet damit der Volkswirtschaft massiv.
Wir möchten betonen, dass die Kritik des Deutschen Energieberater-Netzwerkes e.V. am vorliegenden GEG Entwurf sich explizit an die politischen Entscheidungsträger*innen richtet, die insbesondere auch die Fachexpertise der zuständigen Ressorts restriktiv beschränken. Deutlich wird das z.B. daran, dass die in der Effizienzstrategie Gebäude des BMWi (aus 2017 und der darauf basierenden Förderstrategie des BMWi) unter wissenschaftlicher Begleitung erarbeiteten Grundsätze für einen zukunftsfähigen Gebäudebestand keinen Eingang in das GEG finden (u.a. Anforderungsniveau Gebäude). Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund eines Verzichtes der Koalition für eine Gebäudekommission mit dem Verweis auf die zweifelsohne vorhandenen Fachexpert*innen der zuständigen Ressorts mehr als kontraproduktiv.
Darüber hinaus darf der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines nicht abgestimmten Ressortentwurfes nach zwei Jahren Bearbeitungszeit ( die beigefügten Begleitgutachten wurden 2017 beauftragt ) , zeitgleich mit der Vorlage zum Klimagesetz aus dem BMU durchaus als politische Zänkerei und Profilierungsgebaren zwischen den Koalitionspartnern gewertet werden. Dieses Vorgehen befremdet uns in höchstem Maß, angesichts der anstehenden Herausforderungen zur Gestaltung eines klimaneutralen und -resilienten Gebäudebestandes in Deutschland bis 2050. Vielfach ist angemerkt worden, dass der Entwurf des GEG nicht ausreicht, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Um mit diesen Zielen in Übereinstimmung zu kommen, muss ein Fahrplan/Zielpfad existieren. Aus unserer Sicht ist es nicht zielführend, eine Vielzahl von minimalen Einzelaspekten zu regeln.
Flexibler und technologieoffener ist das Vorgeben von Grenzgrößen mit einzuhaltenden Umsetzungsterminen, hier schlagen wir nochmals vor ein ambitioniertes Gebäudeeffizienzniveau als Zielgröße vorzugeben, deren zeitliche Umsetzung in Stufen zu planen und die Markteinführung, wie bisher, durch eine qualifizierte und ambitionierte Förderung (Effizienzhäuser KfW Förderung) zu unterstützen. Die Entscheidung über die Umsetzungsweise der Standards muss den Gebäudeeigentümer*innen überlassen bleiben. Eine energetisch hochwertige Sanierung der Altbaubestände ist entscheidend für das Gelingen der Gebäudeenergiewende. Jedes Gebäude muss bis 2050 klimaneutral sein. Notwendig wäre eine zügige Bestandsaufnahme (z.B. im Rahmen individueller Objekt Sanierungsfahrpläne). Hier müssen jeweils Zielvorgaben für die Zwischenschritte bis 2025 und 2030 benannt sein. Allein mit Fördermitteln wird man die energetische Modernisierungsrate nicht über 1% steigern; das wäre ja sonst bereits der Fall. Gebäudegeschwisterliche Quartiersbilanzierungen bedingen die Gefahr von Bilanzierungslösungen die weit vom spezifischen Optimum der Bestandsobjekte entfernt bleiben. Bei der energetischen Bilanzierung sollen definierte Mindestanforderungen an die Effizienz für die einzelnen Gebäude fortgelten. Der Quartiersgedanke kann über dekarbonisierte Nah- und Fernwärmeversorgung gefördert werden.
Unseres Erachtens besteht bereits ein Rechtssystem, das ambitionierte Vorgaben ermöglicht. Es reicht von den Natur- und Grundrechten bis hin zur verfassungsrechtlich gebotenen Daseinsvorsorge.
5-Punkte
Die Anforderungen der bisherigen EnEV und des bisherigen EEWärmeG sollten in folgenden Anforderungen zusammengefasst werden:
- Begrenzung des mittleren U-Wertes als Anforderungswert an die Gebäudehülle und Begrenzung des Fensterflächenanteils (um in klimatischer Hinsicht zukunftsfähige Gebäude zu bauen und dem sommerlichen Wärmeschutz gerecht zu werden)
- Anforderungswert für den maximalen Primärenergiebedarf unter Berücksichtigung des nichterneuerbaren und erneuerbaren Anteils als Maßstab für den Ressourceneinsatz (perspektivisch sind ggf. neue Kennwerte erforderlich, deren Entwicklung durch Forschungsprojekte untersucht werden muss)
- Mindestwert für die Deckung des Primärenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien (ggf. Vorgaben für die Effizienz der Anlagentechnik)
- Einführung eines Maximalwertes für den CO2-Ausstoß als Maßstab für die Klimaverträglichkeit (ähnlich dem Schweizer Modell) perspektivisch ergänzt z.B. durch Mobilitätsfaktoren u.a.)
- Monitoring der Verbrauchsdaten zur Erfolgs- und Qualitätssicherung