Die Ausstellberechtigung für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude wird in §88 GEG definiert. Energieausweise dürfen demnach weiterhin nur von Personen mit fachspezifischer Ausbildung ausgestellt werden. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundausbildung (Studium oder Handwerkstitel in einem relevanten Bereich) und einer Weiter- oder Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Fortbildung im energiesparenden Bauen orientieren sich dabei auch an der Grundausbildung. Menschen mit einem Hochschulabschluss müssen sich hier anders vertiefen als Handwerksmeister:innen. Die Lehrgänge des DEN richtet sich (derzeit) an Hochschulabsolvent/innen.
Für diese wird als Grundqualifikation ein Studium der der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik anerkannt. Auch naturwissenschaftliche- technische Studiengänge, die einen Schwerpunkt auf die genannten Themen legen, lassen sich hier geltend machen.
Menschen mit einem Studienabschluss in anderen Fachrichtungen müssen eine gesonderte Prüfung schreiben und sich deutlich umfangreicher weiterbilden. Handwerker/innen wenden sich am besten an ihre Handwerkskammer.
Eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 GEG entspricht, kann als Voraussetzung zur Energieausweisausstellung herangezogen werden. Sie erfüllen diese Voraussetzung mit Abschluss des Lehrgangs Energieberatung. Dieser besteht aus einem Basismodul und einem Vertiefungsmoduls entweder im Bereich Wohngebäude oder Nichtwohngebäude.