Hochschulabsolventen, die die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung bei Wohngebäuden erfüllen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie zum Personenkreis des § 88 GEG gehören, so können Sie die Inhalte von Ihrer Hochschule bestätigen lassen: Bestätigung der Hochschule über den Schwerpunkt Ihres Studiums

Keine Person nach § 88 GEG? – Dann benötigen Sie einen Lehrgang, der auf die Qualifikationsprüfung vorbereitet.