Gemäß § 60c Abs. 3 GEG dürfen nun auch alternative digitale Verfahren für den hydraulischen Abgleich eingesetzt werden. Um diese Innovationen einzuordnen, wurde die Checkliste „Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG“ entwickelt. Sie macht transparent, welche Kriterien ein alternatives Verfahren erfüllen muss, um in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als gleichwertig zum Verfahren B anerkannt zu werden.
Wird der hydraulische Abgleich im Rahmen einer BEG-Maßnahme mit einem solchen gleichwertigen Verfahren durchgeführt, gelten die Anforderungen der Checkliste verbindlich. Voraussetzung ist eine Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle, die nicht mit dem Hersteller oder Anbieter des Verfahrens verbunden ist.
Seit dem 01.01.2026 ist diese Zertifizierung zur Pflicht geworden: Nur Verfahren, die anhand der Checkliste erfolgreich geprüft wurden, gelten dann als förderfähig im Rahmen der BEG.