Diskussionspapier vom DEN-Arbeitskreis Mieterstrom

Komplizierte Prozesse verhindern eine Chance für mehr Klimaschutz

Wie bereits im ersten Artikel des DEN e.V. zum Thema Mieterstrom beschrieben, trägt das Konzept des Mieterstroms derzeit noch nicht zur Energiewende bei. Die Gründe dafür sind vielfältig. Es liegt an den komplizierten Prozessen, an den gesetzlichen Regularien, an Steuergesetzen, an den technischen Möglichkeiten und an den Netzbetreibern. Nachfolgend wird das Thema der Prozesse genauer beleuchtet. Mieterstrom bedeutet, dass die Mieter eines Gebäudes ihrem Vermieter den Strom abkaufen, den dieser zum Beispiel mittels einer Photovoltaik-Anlage direkt auf dem Dach des Gebäudes produziert. Bereits vor der Entscheidung, in eine Anlage für Mieterstrom zu investieren, muss der potenzielle Anlagenbetreiber zahlreiche und ggf. kostenpflichtige Recherchen auf sich nehmen. Der erste Punkt hierbei ist die Wahl des sogenannten Mieterstrommodells und die sich hieraus ergebenden Regularien -insbesondere, wenn ein staatlich geförderter Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll. Die einzelnen Mieterstrommodelle unterscheiden sich in der Strombelieferung: Es kann entweder nur der selbst erzeugte PV-Strom an die Mieter verkauft werden, oder es wird die Komplettversorgung gewählt, bei der der Vermieter eine Kombination aus selbst produziertem und von ihm extern zugekauftem Stroman seine Mieter verkauft. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob zum Strom zusätzlich Wärme geliefert werden soll; eine Wärmepumpe, die von der gleichen PV-Anlage betrieben wird, könnte beispielsweise Wärme für die Raumheizung liefern. Für Laien ist die Vielzahl der Mieterstrommodelle kaum zu durchschauen und die jeweiligen Vor- und Nachteile nicht fachgerecht abzuwägen. Zumal die oben beschriebenen Beispiele nicht alle Facetten der Belieferung und Vertragsgestaltung schildern, es gibt noch zahlreiche weitere Varianten!

Hat sich der Vermieter für ein Mieterstrommodell entscheiden können, muss er sich spätestens jetzt Gedanken über die Akzeptanz der von ihm gewählten Variante bei seinen Mietern machen. Dazu sind sowohl Vorgespräche mit den Mietern als auch ggf. mit dem örtlichen Stromversorger erforderlich, da die technische Umsetzbarkeit derzeit auch vom örtlichen Energieversorger abhängt. Auch das erfordert wiederum eine akribische und zeitintensive Vorbereitung und Umsetzung. Bedenken muss der Vermieter bzw. PV-Anlagenbetreiber außerdem, dass er als Betreiber einer Mieterstrom-Anlage rechtlich gesehen zum Stromversorger wird und sich daher mit den wesentlichen Details der zugehörigen Gesetzgebung vertraut machen muss. Genannt seien hier Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende, Stromsteuergesetz (StromStG), Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV). Beim umgesetzten Projekt bedeutet das natürlich auch, dass der Betreiber sich kontinuierlich auf dem neusten Stand der Gesetzgebung halten muss.

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