Gerne geben wir ihnen im Folgenden unsere Einschätzung zu den angedachten Gesetzesänderungen. Wir gehen dabei nur auf einen Teil der Änderungen ein. In der Struktur richten wir uns nach den „wesentlichen Punkten des Gesetzentwurfs im Überblick“ aus Ihrer Mail ‚Einleitung Länder- und Verbändeanhörung‘ vom 09.04.26. Anschließend kommentieren wir noch einzelne weitere Änderungsvorhaben. Unsere Sichtung und Stellungnahme wurde durch die mitgelieferte Synopse erheblich erleichtert. Bitte in künftigen Fällen so beibehalten.
Zu vereinzelten Punkten äußern wir uns wie folgend:
1. „Der Anwendungsbereich wird an die Vorgaben der EED angepasst, dies betrifft § 3 EnEfG“
Dies sehen wir positiv, aufgrund der Vereinheitlichung.
2. „An die Stelle von § 5 a.F. tritt der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, in Umsetzung von Art. 3 EED“
Entscheidender strategischer Aspekt für das Gelingen der Energiewende. Zusätzlich zur Energieeffizienz könnte in zunehmendem Maße auch die Suffizienz – Bedarfsorientierung und sofern möglich, Reduzierung von Bedarfen auf ein nachhaltiges Maß – zum Gelingen beitragen.
3. „Die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors werden spezifiziert“
§6 (5) EnEfG
Das ‚Verschärfen‘ der Vorreiterrolle hinsichtlich der Energieeffizienz für die öffentliche Hand ist ein wichtiges Signal und wird von uns begrüßt. Die geplante Verpflichtung zur Einführung von ISO50001 für öffentliche Einrichtungen ab 3 GWh (bzw. vereinfachtes EnMS ab 1 GWh) halten wir für weniger wirksam, als die im Entwurf wegfallende Pflicht zur ISO 50001 für Unternehmen im Bereich 7,5 GWh bis 23,6 GWh, da dort aus unserer Erfahrung höhere Effizienzpotentiale zu heben sind. Dennoch würde dies im Grundsatz einen positiven Beitrag bringen.
4. „Unternehmen werden erheblich entlastet, dies betrifft insbesondere“
4.1 „Der Schwellwert für die Verpflichtung zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen wird von 7,5 GWh auf 23,6 GWh des durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs angehoben. Somit wird der Schwellenwert auf die EU-Vorgaben zurückgeführt“
§8 (1) EnEfG
Als Energieberatende sehen wir folgende Auswirkungen durch die avisierte ‚Aufweichung‘ der Pflicht zur Einführung einer ISO 50001 von derzeit7,5 GWh auf avisierte 23,6 GWh Gesamtendenergieverbrauch:
– Vertrauen in verlässliche politische Vorgaben würde leiden: bei Unternehmen kann der Eindruck entstehen, dass die Strategie, Anforderungen bis zur nächsten Legislaturperiode ‚auszusitzen‘, funktioniert.- Pflichtbewusste Unternehmen zwischen 7,5 GWh und 23,6 GWh frustriert es, den erheblichen Einführungsaufwand erledigt zu haben und nun wieder vor der Fragestellung zu stehen, ob der Aufwand weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht. Wir empfehlen eine begleitende Bonus-Regelung für Firmen mit freiwilligem ISO 50001, zum Beispiel im Rahmen von Förder-Boni in der EEW, im Sinne einer Anerkennung und zusätzlichen Motivation. – Wir prognostizieren, dass ein nicht unerheblicher Anteil der EnMS zwischen 7,5 GWh und 23,6 GWh – bei Umsetzung des Gesetzesvorhabens – nicht weiterbetrieben wird, und dadurch wesentliche Effizienz-Potentiale ‚liegen gelassen‘ werden. Die stattdessen erforderlichen DIN16247-Audits sind aus unserer Erfahrung deutlich geringer in ihrer Wirksamkeit und können – hinsichtlich Identifizierung und Umsetzung von Effizienzmaßnahmen – bei weitem nicht die Tiefgründigkeit zur Hebung von Energieeffizienz wie eine ISO 50001 erreichen – Weiterhin soll ein Umweltmanagement gem. ISO14001 zur Pflichterfüllung zusätzlich zu EMAS möglich werden: dies würde in ein einigen Fällen eine ISO50001 verzichtbar machen, da die ISO 14001 gering-schwelliger ist als ein EMAS. Die Stringenz zu Effizienzfortschritten und der Fokus auf Energieeffizienz ist in der ISO 14001 allerdings deutlich geringer als in der ISO 50001. Die Wirksamkeit wird in diesen Fällen nachlassen. Die Beweggründe ‚Entbürokratisierung‘ sind nachvollziehbar, allerdings zu Lasten des Effizienzfortschritts.
4.2 „Berichtspflichten werden reduziert, Meldungen an die Plattform für Abwärme sollen nicht mehr verpflichtend erfolgen, aber auf freiwilliger Basis möglich bleiben.“
§9 (1) EnEfG – Veröffentlichungspflicht Umsetzungspläne
Die Veröffentlichungspflicht von Umsetzungsplänen ausschließlich für Unternehmen, die zu Energieaudits verpflichtet sind und keine ISO 50001 einführen ist aus unserer Sicht sinnvoll. Freiwillige EnMS – Betreiber werden mit einem ‚Hauch‘ von Entbürokratisierung gewürdigt. Umsetzung von Maßnahmen aus Energieaudits wird wirksamer, aufgrund der Veröffentlichungspflicht. Der Verzicht auf die Zertifizierungspflicht von Umsetzungsplänen ist sinnvoll im Sinne des Bürokratieabbaus und wird von uns ausdrücklich begrüßt.
§17 EnEfG – Plattform für Abwärme
Aus Sicht der Energieberatenden ist die Plattform für Abwärme (PfA) ein wirksames und gut gelungenes Planungsinstrument für Wärmenetzvorhaben. Aus unserer Erfahrung hat sich ein erheblicher Anteil der Unternehmen aufgrund der Meldepflicht erstmalig ernsthaft mit dem Thema beschäftigt. Wir vermuten, dass der öffentliche Erfüllungsaufwand zur Entwicklung und Inbetriebnahme der PfA nicht unerheblich war. Wir können nicht nachvollziehen, dass diese Bemühungen nun durch die Aufweichung zur ‚Freiwilligkeit‘ zunichte gemacht werden sollen. Wir sind davon überzeugt, dass es nur zu einem Bruchteil der Meldungen kommen würde, sofern die ‚Freiwilligkeit‘ durchgesetzt wird. Dadurch wird der Nutzen der PfA in wenigen Jahren nicht mehr gegeben sein. Unsere Empfehlung: bisherige Regelung beibehalten. Ein Kompromiss wäre, die Schwellenwerte zu erhöhen. Alternativ oder ergänzend könnte, im Falle der Freiwilligkeit, auch ein Meldeanreiz (Förderbonus oder Ähnliches) für Unternehmen geschaffen werden. Die PfA erscheint uns nützlicher als das Energieverbrauchsregister, welches für die öffentlichen Einrichtungen vorgesehen ist.
5. „In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen.“
Dies sehen wir aufgrund folgender Aspekte positiv:
– Weniger Missverständnisse bei der Klärung der Einschlägigkeit
– Vereinheitlichung der Vorgaben
– Kausalität zwischen Energieverbrauch und Effizienzpotential
Allerdings ist die Formulierung von §9 (1) EnEfG unverständlich und sollte diesbezüglich noch verbessert werden.
Stellungnahme zu weiteren Änderungsvorhaben
§3 (15) EnEfG – Begriff ‚Öffentliche Einrichtungen‘
Anstatt dem Verweis auf eine weitere Gesetzesquelle, wäre hier eine klare Definition wünschenswert. Alternativ wäre ein Merkblatt oder Leitfaden zur Prüfung, ob eine ‚öffentliche Einrichtung‘ vorliegt wünschenswert, da es aus unserer Erfahrung regelmäßig Unsicherheit besteht, ob eine ‚öffentliche Einrichtung‘ vorliegt. Insbesondere bei gemischter Tätigkeit wirtschaftlich / öffentlich.
§11 EnEfG – Energieeffiziente Rechenzentren
Grundsätzlich guter Ansatz, Rechenzentren mehr in den Fokus zu nehmen, stünde dann allerdings konträr zum Thema ‚Freiwilligkeit bei der PfA-Meldung‘.
§16 (1), (2), (3) EnEfG – Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Planung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen, jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt: Übernahme von missverständlichen und technisch unsinnigen Vorgaben aus der EED unbedingt vermeiden! 8 MW ist keine Energie-Menge sondern eine Leistungs-Angabe. Kein Energieberater oder Betreiber weiß hierbei was letztendlich gemeint ist. Ist eine Durchschnittsleistung von 8 MW gemeint? Maximalleistung? Dies wäre eine sehr große Leistung und es überrascht, dass nur für derartig große Anlagen Abwärmenutzung zu erwägen ist. Dasselbe gilt für Absatz 2. (Energieversorgungseinrichtung mit Gesamtenergieinput von 7 MW !?) und Absatz (3) Rechenzentren 1MW. Ebenfalls unklar was gemeint ist. Diese Anforderung muss unbedingt mit Fachleuten so weiterentwickelt werden, dass Unternehmen, Energieberater und Planer eindeutig wissen welche Anlagen einschlägig sind. Zudem sollte eine sinnvolle Größenordnung gewählt werden, welche eine sinnvolle Grenze zwischen Bagatell-Fällen und substanziellen Effizienzpotentialen zieht.
EDL-G §8a (4) – Verpflichtung zur Nutzung einer Vorlage zur Erstellung eines Energieauditberichts
Seit vielen Jahren hat sich eigene Software und ein eigener Berichtsstandard etabliert. Ein verpflichtender Standard würde zu Mehrarbeit führen.
EDL-G §8b (3) – Nachweispflicht Fortbildungen Energieauditoren
Die Erbringung des Fortbildungsnachweises für Energieauditoren über die EEE-Liste ist aus unserer Sicht sinnvoll und effizient.