Stellungnahme des Deutschen Energieberater-Netzwerk e.V. (DEN) zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie der Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vorbemerkung
Nachdem wochenlang über nicht offizielle Referentenentwürfe in der Öffentlichkeit Aufregung herrschte, stehen den fachlichen Akteuren nur wenige Tage zur Verfügung zu den Details Stellung zu nehmen. Durch eine frühzeitige und transparente Einbindung von unabhängigen Sachverständigen (z.B. in einem Beirat wie ihn das DEN e.V. schon lange fordert) wäre eine zielführende Kommunikation und damit eine Akzeptanzerhöhung erreichbar gewesen.
Wir begrüßen ausdrücklich die überfällige klare Anforderung an den Grad der Einbindung erneuerbarer Energien bei der Wärmebereitstellung in Gebäuden. Damit wird auch eine Kernforderung aus unseren Stellungnahmen aus 2019 umgesetzt.
Grundsätzlich erachten wir aber die vorliegenden Regelungen nicht als geeignet, die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen. Es verstreicht weiter zu viel Zeit, um so schnell wie möglich zum klimaneutralen Gebäudestand zu kommen. Der Entwurf dokumentiert einen Kompromiss zwischen notwendigen Schritten und dem vermeintlich politisch und gesellschaftlich Umsetzbaren
Zusammenfassend sehen wir folgenden Handlungsbedarf für eine Gesetzänderung:
1. Erfüllungsgrad für Erneuerbare Energien im Gebäude und Anforderungswert für die Effizienz der Gebäudehülle (in Übereinstimmung mit den EU Regelungen)
2. Verzicht auf kleinteilige (und inkonsistente) technische Vorgaben in einem Gesetz, sondern eindeutige Bilanzierungsvorgaben und Normenbezug; sowie barrierefreien und transparenten Onlinezugang zu den Normengrundlagen des GEG für alle Anwender
3. Einführung eines bundeseinheitlichen Registers von Energieausweisausstellenden mit entsprechender Qualifikation und nachgewiesener Unabhängigkeit
4. Rechtsanspruch auf Förderung statt diskriminierender Ausnahmeregelungen für alle Gebäudeeigentümer unter Berücksichtigung sozialer Ausgewogenheit
5. Bundeseinheitliche Vollzugsregelung
Begründung
Es wird mit einer Vielzahl kleinteiliger technischer Erfüllungsoptionen massiv in die Entscheidungsfreiheit der Gebäudeeigentümerinnen eingegriffen und Planende und Beratende Sachverständige, sowie das Handwerk erheblich in ihrer Berufsausübung eingeengt, sowie eine starke Einschränkung der Nutzung technischer Entwicklungen provoziert. Teilweise stehen die technologiefokussierten Vorgaben im Widerspruch zu praktischen und technischen Umsetzungsmöglichkeiten (z.B. im Bereich der Nutzung von blauem Wasserstoff).
Wir erachten es als kontraproduktiv kleinteilige Erfüllungsoptionen in einem Gesetz aufzunehmen und diese dann wieder durch inkonsistente Ausnahmeregelungen, die auch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger missachtet, zu entkräften. Sosehr wir es unterstützen, dass im Gesetz bundeseinheitliche Vollzugsregelungen formuliert werden, sehen wir auch hier keine Chance auf einen organisierten Vollzug durch die Bundesländer, da die Ausnahmeregelungen zu einem enormen Aufwand bei allen Beteiligten führen werden. Schon lange fordern wir ein Zentralregister für Energieausweisausstellende und Energieeffizienz-Experten, dass vom Bund getragen und finanziert wird. Der Verweis auf die bei einem Wirtschaftsunternehmen (dena) geführte Liste im Kontext des Vollzuges eines Bundesgesetzes ist nicht akzeptabel. Schon lange fordern wir als DEN e.V. dieses Verzeichnis der EEE bei einer Bundesbehörde anzusiedeln, ersatzweise die dena zu beauftragen und Betrieb und Kosten durch den Bund zu tragen.
Im vorliegenden Entwurf wird komplett auf die Umsetzung von Effizienzanforderungen (Endenergiestandards) durch die Gebäudehülle verzichtet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein hoher Wärmeschutzstandard nicht als Erfüllungsoption dienen soll. Insbesondere fehlt auch der Ansatz wie die EU Regelungen zur EU Energieeffizienz der Gebäudehülle umgesetzt werden sollen. Dies bedeutet Vorgaben Endenergie (!) für geringen und nicht nur erneuerbaren Energiebedarf (Primärenergie) wie z.B. Passivhaus etc., da die EE absehbar für zu schlecht sanierte Gebäude nicht ausreichen werden!
Hier sollten mindestens die Anforderungen an Endenergie (gemäß Energieausweis und nicht nur Primärenergie!) an den Standard D gemäß EU für wirst first gefordert werden, verbunden mit dem Hinweis auf die entsprechende Förderung. Die reine Nennung dieser Absicht in der Begründung reicht nicht. Unabhängigkeit von Energiequellen wird vor allem durch die Reduktion des Energiebedarfes der Gebäude erreicht.
Wohnungsbauunternehmen, die in der Vergangenheit mit einem hohen Wärmeschutz-standard die Vorgaben des GEG umgesetzt haben, müssen jetzt im Fall des Heizungsaustausches noch einmal erhebliche Investitionen tätigen, die am Ende zu Mietsteigerungen führen werden. Es wäre sinnvoll gewesen, in der Gesetzesänderung, den Einstieg in das verpflichtende Erstellen von individuellen Sanierungsfahrplänen – zunächst bei den „Worst-Performern“ zu erreichen. Es wäre auch eine Verknüpfung mit dem Grundsteuerrecht möglich gewesen.
Insgesamt sehen wir die Gefahr, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Demotivation und zu Verweigerungshaltungen bei Gebäudeeigentümer:innen führen wird. Eine abschließende Beurteilung ist auch deshalb nicht möglich, weil die im Gesetzentwurf vielfach erwähnten Fördermöglichkeiten nicht bekannt sind. Uns als Praktiker:innen ist dabei insbesondere das Fehlen von Kreditmöglichkeiten für ältere Eigentümer:innen, sowie die ebenfalls in 2022 abgeschaffte Zuschussförderung von Gesamtsanierungen (EfH) insbesondere für private selbstnutzende Eigentümerinnen wichtig. Hier sehen wir dringenden Handlungsbedarf.
Weiterhin erachten wir die Erfüllung ordnungsrechtlicher Vorgaben und insbesondere der damit verbundenen Klimaziele mit in der Zukunft vielleicht verfügbaren Technologien oder Versorgungsmöglichkeiten (Wärmenetze) als nicht umsetzbar an. Hier sei auf die noch bis August 2022 mögliche Förderung von RR-Heizungsanlagen verwiesen. Bis heute ist nicht geklärt, wie deren Nachrüstung kontrolliert und umgesetzt werden soll.