Aus Sicht der Energieberaters ist der vorgelegte Gesetzentwurf in seiner Grundrichtung zwiespältig zu bewerten. Positiv ist, dass einzelne Vollzugsinstrumente präzisiert und die Klimaanpassung systematischer organisiert werden. Kritisch ist jedoch, dass Bayern seine bisherige Rolle als eigenständig ambitioniertes Land im Klima- und Umweltschutz bewusst zurücknimmt, indem das bisherige Ziel der Klimaneutralität bis 2040 aufgegeben und die Zielarchitektur weitgehend an die bundesrechtliche Systematik angelehnt wird.

Das geltende BayKlimaG formuliert bislang ausdrücklich, dass Bayern spätestens bis 2040 klimaneutral sein soll, und verankert diesen Anspruch auch institutionell im Koordinierungsstab als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein „klimaneutrales Bayern 2040“. Der Gesetzentwurf hebt Art. 2 Abs. 2 auf, ersetzt die feste Zielmarke durch eine Orientierung an den nationalen Klimaschutzzielen und streicht in Art. 13 die Jahreszahl 2040 ersatzlos. Damit wird aus einem eigenständigen politischen und gesetzlichen Führungsanspruch ein Beitrag im Gleichschritt mit dem Bund.

 

Aufgabe der Vorreiterrolle

Aus unserer Sicht ist diese Änderung mehr als eine redaktionelle Anpassung. Ambitionierte, frühzeitige Landesziele wirken in der Praxis als Investitionssignal für Gebäudeeigentümer, Kommunen, Wohnungswirtschaft, Handwerk, Planer und Energieberater. Sie schaffen Planungssicherheit, setzen einen Erwartungsrahmen für Sanierungsstrategien und unterstützen die Marktentwicklung hin zu Wärmepumpen, erneuerbaren Energien, serieller Sanierung, klimafesten Gebäuden und einer höheren Energieeffizienz.

Der Entwurf begründet die Abkehr vom 2040-Ziel damit, dass wesentliche Stellschrauben in den Bereichen Energieversorgung, Industrie, Verkehr und Landwirtschaft beim Bund lägen und eine Synchronisierung im föderalen System derzeit die wirksamste und wirtschaftlich verträglichste Lösung sei. Dieses Argument ist nachvollziehbar, überzeugt aber aus fachlicher Sicht nur teilweise. Gerade weil Länder nicht alle Instrumente selbst steuern, kommt ihrer Vorbildfunktion, ihrer Förderpolitik, ihrer Beschaffung, ihrer Flächenpolitik und ihrer kommunalen Steuerung besondere Bedeutung zu. Ein Land wie Bayern muss nicht alle ordnungsrechtlichen Hebel besitzen, um als Taktgeber zu wirken.

 

Folgen für den Gebäudesektor

Für den Gebäudesektor ist die Aufgabe der Vorreiterrolle besonders problematisch. Die europäische Gebäuderichtlinie EPBD verlangt eine deutliche Beschleunigung der Dekarbonisierung des Gebäudebestands, nationale Gebäuderenovierungspläne, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, die schrittweise Abkehr von fossilen Heizkesseln, die stärkere Nutzung von Solarenergie auf Gebäuden und die Transformation zu Nullemissionsgebäuden. Zugleich hebt sie hervor, dass Gebäude in der Union rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und 36 Prozent der energiebedingten Treibhausgasemissionen verursachen und dass der Gebäudebestand schneller renoviert werden muss.

Vor diesem Hintergrund sendet die bayerische Novelle das falsche Signal. Während die europäische Entwicklung auf Beschleunigung, Verbindlichkeit und langfristig klarere Dekarbonisierungspfade setzt, reduziert der Entwurf die politische Eigenambition des Landes und ersetzt sie durch eine dynamische Verweisung auf Bundesziele. Für die Energieberatung bedeutet das nicht weniger Arbeit, aber schlechtere politische Rahmensicherheit. Gebäudeeigentümer investieren eher, wenn Ziele nicht nur abstrakt, sondern regional sichtbar und politisch glaubwürdig vorgezogen formuliert werden.

 

Positiv zu bewertende Elemente

Nicht alle Änderungen sind negativ. Es ist nachvollziehbar., dass die bisherigen Bezüge auf bundesweite Sektorziele aus dem Klimaschutzprogramm gestrichen werden, nachdem diese auf Bundesebene nicht mehr verbindlich sind, aber Sektorenbezogene Eckwerte sind unserer Meinung nach unbedingt erforderlich. Positiv ist die stärkere Systematisierung der Klimaanpassung: Künftig sollen die Regierungen für die Gebiete der kreisfreien Gemeinden und Landkreise Klimaanpassungskonzepte erstellen; diese sollen Bestandsaufnahme, Klimarisikoanalyse, Gesamtstrategie und Maßnahmenkatalog umfassen, einschließlich Vorsorge gegen Hitze, Dürre und Starkregen.

Gerade für die Energieberatung ist diese stärkere Verknüpfung von Klimaschutz und Klimaanpassung sinnvoll. Gebäude müssen künftig nicht nur weniger Energie verbrauchen, sondern auch hitzeresilient, schadensrobust und langfristig nutzbar bleiben. Die EPBD betont ebenfalls, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz den klimatischen Bedingungen, der Anpassung an den Klimawandel, dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung tragen sollen. In diesem Punkt bewegt sich der Entwurf also in eine fachlich richtige Richtung.

 

Kritische Würdigung der Vollzugslogik

Problematisch ist jedoch, dass der Entwurf den Rückzug bei den Zielen teilweise durch stärkere Verwaltungsorganisation kompensiert. Die neue Struktur bei Klimaanpassungskonzepten kann Effizienzvorteile bringen, weil Regierungen gebündelt für 25 kreisfreie Gemeinden und 71 Landkreise tätig werden und damit das gesamte Staatsgebiet erfassen sollen. Zugleich besteht die Gefahr, dass lokale Dynamik, kommunale Eigenverantwortung und der Wettbewerb um ambitionierte Lösungen geschwächt werden, wenn aus einer kommunalen Empfehlung ein stärker zentralisiertes Verfahren wird.

Ähnlich ist die Neuregelung zu den Kehrbuchdaten zu bewerten. Dass das Landesamt für Statistik Daten zentral und digital für bestimmte öffentliche Zwecke übermitteln darf, kann für Gefahrenabwehr, Gewässerschutz und Versorgungssicherheit sinnvoll sein und Verwaltungsaufwand reduzieren. Aus Sicht der Energieberatung wäre es jedoch wünschenswert, solche Datengrundlagen noch stärker strategisch für Gebäuderenovierung, Wärmewende und zielgerichtete Sanierungsberatung nutzbar zu machen, statt sie überwiegend als Instrument der Gefahrenabwehr zu rahmen.

 

Fachliche Gesamtbewertung

Aus Sicht der Energieberater ist der Gesetzentwurf deshalb nur teilweise positiv zu bewerten. Er verbessert einzelne Vollzugsaspekte und schafft bei der Klimaanpassung mehr Struktur, verliert aber an strategischer Klarheit und an klimapolitischer Führungsstärke. Die Aufgabe des Zieljahres 2040 ist keine bloße Harmonisierung, sondern eine bewusste Absenkung des landespolitischen Ambitionsniveaus gegenüber dem geltenden Recht.

Gerade im Gebäudebereich wäre das Gegenteil erforderlich: ein klarer, verlässlicher und möglichst früher Transformationspfad, der Investitionen vorzieht, Fachkräfte mobilisiert, Kommunen stärkt und Eigentümer nicht in eine abwartende Haltung drängt. Wer als Land auf Vorreiteransprüche verzichtet, spart kurzfristig womöglich politische Konflikte, verliert aber mittel- und langfristig Innovationsdruck, Marktimpulse und Glaubwürdigkeit im Klima- und Umweltschutz.

 

Empfehlungen

Aus fachlicher Sicht sollte der Gesetzentwurf deshalb mindestens in folgenden Punkten nachgeschärft werden:

  • Das Land sollte ein eigenständiges, überprüfbares Ambitionsniveau beibehalten, entweder durch Festhalten am Zieljahr 2040 oder durch verbindliche bayerische Zwischenziele, die über eine bloße Unterschreitung des Bundesdurchschnitts hinausgehen.
  • Das Klimaschutzprogramm sollte für den Gebäudesektor messbare Leitlinien enthalten, etwa zu Sanierungsrate, erneuerbarer Wärme, Dekarbonisierung staatlicher Liegenschaften und kommunaler Wärmeplanung im Zusammenspiel mit Bundes- und EU-Recht.
  • Die Klimaanpassungskonzepte sollten eng mit Strategien zur energetischen Sanierung, Hitzeschutzplanung, resilienten Quartiersentwicklung und sozialverträglichen Modernisierung verbunden werden.
  • Die verbesserten Datengrundlagen sollten nicht nur für die Gefahrenabwehr, sondern auch für eine zielgenauere Steuerung der Wärmewende und der Energieberatung nutzbar gemacht werden, unter klaren datenschutzrechtlichen Leitplanken.

Schlussbemerkung

Bayern hatte mit dem bisherigen BayKlimaG den Anspruch formuliert, früher als der Bund klimaneutral zu werden und damit eine politische Vorreiterrolle einzunehmen. Der vorgelegte Entwurf verabschiedet sich von diesem Anspruch weitgehend und ersetzt ihn durch Verwaltungsoptimierung und bundesrechtliche Synchronisierung. Aus Sicht der Energieberater ist das für die Praxis im Gebäudebereich das falsche Signal: Nicht weniger, sondern mehr Verlässlichkeit, Ambition und regionaler Gestaltungswille wären jetzt erforderlich, um Klima- und Umweltschutz mit wirtschaftlicher Modernisierung zu verbinden

 

Stellungnahme zum KAnG (22.05.2026)